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Betreutes Wohnen

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R – für mehr Klarheit gesorgt, was denn das Ziel des Betreuten Wohnens ist.

Die Leistung diene der Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld. Die Leistungen können daher nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, zum Beispiel die Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt werden. Der behinderte Mensch solle vielmehr dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbstständig vorzunehmen. Es sei erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbstständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, in dem zum Beispiel einer Isolation bzw. Verwahrlosung entgegengewirkt werde, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält.

Durch diese Feststellung wird die häufig vorgetragene Ansicht des Leistungsträgers widerlegt, dass die Leistungen des Betreuten Wohnens lediglich auf den Wohnbereich begrenzt sein sollen. Das Bundessozialgericht hat hier klargestellt, dass die Hilfe deutlich weitergeht.

Das Bundessozialgericht hat in dieser Entscheidung einen weiteren häufigen Streitpunkt zwischen den Leistungsträgern und den hilfebedürftigen Antragstellern im Sinne der Antragsteller beantwortet. Hierbei ging es um die Frage, wie die rechtliche Betreuung vom Betreuten Wohnen abzugrenzen ist.

Das Bundessozialgericht machte in der Entscheidung deutlich, dass die rechtliche Betreuung lediglich darauf gerichtet ist, die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten zu gewährleisten, also den Betreuten rechtlich zu vertreten, wenn er zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht in der Lage ist. Zur rechtlichen Betreuung gehören hingegen nicht die Tätigkeiten, die auf eine rein tatsächliche Bewältigung des Alltags abzielen. Hier sei das Betreute Wohnen die richtige Leistung. Die Aufgabe des rechtlichen Betreuers bestünde darin, die erforderliche Hilfe zu organisieren, nicht aber, diese selbst zu erbringen. Durch diese Entscheidung hat das Bundessozialgericht für eine alltagstaugliche Abgrenzung zwischen der rechtlichen Betreuung und dem Betreuten Wohnen gesorgt. Der durch die Leistungsträger häufig vorgebrachte Vorhalt, der Hilfebedürftige müsse vorrangig Leistungen eines rechtlichen Betreuers in Anspruch nehmen, da die Sozialhilfeleistungen nachrangig seien, kann damit künftig kaum noch verfangen, da nun die Aufgabenbereiche voneinander abgrenzbar sind.

Das Ambulant-betreute-Wohnen umfasse direkte Betreuungsleistungen, wie beispielsweise Hilfe zur Bewältigung und Verminderung von Beeinträchtigungen oder Gefährdungen durch die Behinderung bzw. Erkrankung oder aber auch die Unterstützung bei der Aufnahme und Gestaltung persönlicher und sozialer Beziehungen, der Alltagsgestaltung, der Alltagsbewältigung und Lebensplanung, der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und Maßnahmen der Krisenintervention.

Es komme nach Ansicht des Bundessozialgerichts aber auch mittelbare Betreuungsleistungen in Betracht, wie beispielsweise Gespräche im sozialen Umfeld des Hilfebedürftigen, die Koordination der Hilfeplanung sowie die Organisation des Helferfeldes, Telefonat und Schriftverkehr bezüglich Alltagsangelegenheiten des Hilfebedürftigen.

Bei der Erstellung eines Hilfeplans sollte darauf geachtet werden, dass die vorgenannten Leistungen Berücksichtigung finden, um die Leistungsbewilligung zu erleichtern.

Die Übernahme der Kosten für die Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens können nach zwei unterschiedlichen Regelungen durch hilfebedürftige beansprucht werden. Grundlage für die Übernahme der Kosten kann sowohl die Kinder- und Jugendhilfe, als auch die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII sein.

Sind Kinder oder junge Volljährige (gilt regelmäßig bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, oder darüber hinaus, wenn die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist) hilfebedürftig, so kommt ein Anspruch nach § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 35 a SGB VIII in Betracht.

Ist hingegen ein Erwachsener hilfebedürftige, so kommt eine Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in Betracht.