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Bürgergeld

Was muss ich machen, um Leistungen beziehen zu können?

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bürgergeld) werden nur auf Antrag und ab Antragsstellung (rückwirkend auf den 1. des Monats) durch die Jobcenter bewilligt. Wenn Sie hilfebedürftig sind, wenden Sie sich umgehend an das zuständige Jobcenter, um nicht Leistungsansprüche zu verlieren. Das Jobcenter darf die Entgegennahme eines Antrags nicht ablehnen, denn Sie haben einen Rechtsanspruch auf eine schriftliche Entscheidung über Ihren Antrag.

An wen wende ich mich?

Welches Jobcenter in Köln zuständig ist, können Sie auf der Internetseite des Jobcenters Köln erfahren.

Wer kann Leistungen erhalten?

Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben Sie, wenn Sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht überschritten haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 SGB II). Einen Anspruch haben auch Personen, die mit einer Person, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt (§ 7 Abs. 2 SGB II).

Die Höhe der Leistungen sind abhängig von den persönlichen Faktoren eines Leistungsberechtigten. Der Regelbedarf ist beispielsweise abhängig vom Alter der Person sowie der Frage, ob der Leistungsberechtigte allein wohnt oder mit anderen zusammen. Außerdem ist die Höhe der Unterkunftskosten maßgeblich. Es können außerdem Mehrbedarf anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen der  §§ 24 – 28 SGB II vorliegen.

Da es für die Leistungsempfänger um eine Leistung geht, die existenzsichernden Charakter hat, führen Fehler bei der Bewilligung von Leistungen zu erheblichen Einschränkungen und Belastungen der Leistungsempfänger und der mit ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Probleme gibt es für Leistungsempfänger immer wieder, wenn neben dem ALG II-Bezug Einkommen erzielt wird, wenn Personen zu einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft hinzukommen oder die Bedarfsgemeinschaft verlassen, vor und nach Umzügen, beim Erlass von Sanktionen, bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen usw.

Was können Sie tun, wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Bewilligungsbescheid, ein Änderungsbescheid, eine Sanktionsentscheidung oder ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters zum ALG-II fehlerhaft ist? Ich rate dringend dazu, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Der Widerspruch gegen den Bescheid muss innerhalb eines Monats beim Jobcenter eingelegt werden. Das bedeutet, Sie müssen schnell tätig werden. Den Widerspruch müssen Sie schriftlich (E-Mail reicht nicht aus) beim Jobcenter einreichen oder Sie gehen zum Jobcenter und verlangen dort, dass Ihr Widerspruch aufgenommen wird. Das Jobcenter ist hierzu verpflichtet und darf die Aufnahme des Widerspruchs nicht ablehnen.

Sollte die Widerspruchsfrist versäumt worden sein, so bedeutet das aber noch nicht, dass keine Möglichkeiten mehr bestehen, gegen den Bescheid vorzugehen. Es besteht dann immer noch die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ein Beispiel für einen Überprüfungsantrag finden Sie hier.