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Regelbedarf ab 01.01.2023

Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 01.01.2023 anerkannt:

1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist monatlich 502 Euro,

2. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 451 Euro,

3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft im Alter von 18 bis 24 Jahren, sowie für Personen zwischen 18 und 24 Jahren, die ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II ausgezogen sind, monatlich 402 Euro,

4. Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren monatlich 420 Euro,

5. für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren monatlich 348 Euro,

6. Kinder unter 6 Jahren monatlich 318 Euro.