Arbeitslosengeld II (ALG II) wird nur auf Antrag bewilligt. Das bedeutet, Sie müssen selbst zum Jobcenter gehen und für sich und gegebenenfalls andere Personen, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen nach dem SGB II beantragen. Die Formulare zur Beantragung von ALG II finden Sie im Downloadbereich Ihres Jobcenters.
Auch wenn Sie nicht sicher sind, ob sie einen Anspruch auf ALG II-Leistungen haben, sollten Sie in jedem Fall einen Antrag beim Jobcenter stellen. Der Zeitpunkt, ab dem ALG II bewilligt wird, hängt nämlich von dem Zeitpunkt der Antragstellung ab. Grundsätzlich werden Leistungen nach dem SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt aber auf den Ersten des Monats zurück. Das bedeutet, wenn sie am letzten Tag des Monats einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stellen, so sind die Leistungen, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Leistung vorliegen, ab dem ersten Tag dieses Monats zu bewilligen.
Maßgeblich ist allerdings, wann der Antrag beim Jobcenter eingeht. Aus diesem Grund sollten Sie sicherstellen, dass der Antrag rechtzeitig beim Jobcenter eingeht und dies auch beweisen können, falls das Jobcenter den Zeitpunkt des Zugangs bestreitet.
Um den Nachweis führen zu können, wann der Antrag tatsächlich beim Jobcenter angekommen ist, sollte er entweder per Einschreiben versendet werden, wobei Sie einen Zeugen dafür haben sollten, welche Unterlagen per Einschreiben versendet worden sind oder Sie reichen den Antrag persönlich oder durch einen Zeugen beim Jobcenter ein. Wenn der Antrag persönlich eingereicht wird, dann sollten Sie sich Kopien des Antrags machen und sich auf die Kopie einen Eingangsstempel geben lassen. Sie sollten auch Kopien von den Unterlagen machen, die sie mit dem Antrag einreichen. Nicht selten gehen Unterlagen beim Jobcenter verloren. Daher ist es wichtig, dass Sie über Duplikate verfügen.
Stellen Sie selbst dann einen Antrag auf ALG II, wenn Ihnen bereits im ersten Beratungsgespräch erklärt wird, dass Ihnen keine Leistungen zustehen und Ihnen von der Antragstellung abgeraten wird. Die Jobcenter dürfen die Annahme eines Antrags auf ALG II nicht verweigern, weil sie den Antrag für unzulässig oder unbegründet halten (§ 20 Abs. 3 SGB X). Beantragen Sie die Leistungen dennoch und fordern Sie, schriftlich über diesen Antrag zu entscheiden. Zum einen kann die Auskunft falsch sein, zum anderen kann auch der Antrag beim unzuständigen Leistungsträger sinnvoll sein.
Wird nämlich ein Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt, so gilt der Antrag beim richtigen Leistungsträger als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dem unzuständigen Leistungsträger eingegangen ist nach § 16 Abs. 2 SGB I. Da Sie die Antragstellung beweisen müssen, ist es sinnvoll, die schriftliche Entscheidung über den Antrag zu fordern. Wird dann eine Ablehnungsentscheidung getroffen, so steht dort regelmäßig, wann der Antrag gestellt worden ist. Dieses Schreiben können Sie dann dem zuständigen Leistungsträger vorlegen und bitten um die rückwirkende Leistungserbringung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Jobcenter.