Die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) werden nach § 22 Abs. 1 SGB II vollständig anerkannt, wenn sie angemessen sind. Diese Formulierung lässt einen großen Spielraum für Interpretationen. Daher ist die Frage der Angemessenheit der KdU immer wieder Streitgegenstand. Es verbietet sich aber eine generalisierende Betrachtungsweise, die allein die Höhe der Kosten in den Blick nimmt. Vor jeder Entscheidung über die Angemessenheit der KdU muss die Behörde die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen.
Die Angemessenheit wird nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 109/11 R –) wie folgt festgelegt:
1. Ermittlung der angemessenen Wohnungsgröße. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist in Nordrhein-Westfalen ab dem 1.1.2010 auf die in Nr 8.2 der WNB (MBl NRW 2010, 1) festgesetzten Werte zurückzugreifen. Diese sehen für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm, für einen Zwei-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 65 qm Wohnfläche. Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um 15 qm Wohnfläche.
2. Ermittlung des maßgeblichen örtlichen Vergleichsraums. Hier sind ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden
(BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R).
3. Ermittlung des Quadratmeterpreises. In diesem Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das heißt, das Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln. Dieser Preis wird dann mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl multipliziert. Der Quadratmeterpreis kann aber nicht bundeseinheitlich festgelegt werden, denn es muss einerseits auf die konkreten Verhältnisse abgestell werden und andererseits können die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen sehr unterschiedlich sein. Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren „schlüssigen Konzepts“ erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R).
Grundsätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung durch die Jobcenter summiert und durch die Anzahl der Bewohner geteilt. Der jeweilige Anteil wird als Bedarf bei den Leistungsberechtigten anerkannt, es erfolgt also eine Anrechnung nach Kopfteilen.