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Sanktionsentscheidung Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11.05.2019 beschlossen, dass Sanktionen lediglich bis zu 30% der Regelleistung betragen dürfen. Die Zusammenfassung der Entscheidung:

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibt die Leistungsminderung in Höhe von 30 % nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II anwendbar, wenn eine Sanktionierung im konkreten Einzelfall ausgeschlossen werden kann, weil die Sanktion zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.

Die gesetzlichen Regelungen zur Leistungsminderung um 60 % sowie zum vollständigen Leistungsentzug (§ 31a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II) wegen wiederholter Pflichtverletzung werden auf eine Leistungsminderung nicht über 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinaus begrenzt. Auch hier gilt, dass Ausnahmen bei einer außergewöhnlichen Härte vorgesehen werden müssen und dass die Behörde auch vor Ablauf von drei Monaten Leistungen erbringen kann, wenn die Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen.