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Kindergeld

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen das Kindergeld weiter gezahlt werden.

Als Kinder werden berücksichtigt:

  • die eigenen Kinder,
  • die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten,
  • die Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte auf Dauer familienähnlich zusammenlebt, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
  • die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

Neben den Kindern bis zum 18. Geburtstag können auch Kinder bis zum Vollendung des 25. Lebensjahrs berücksichtigt, wenn die nach § 2 Abs. 2 BKGG bzw. §§ 32, 63 EStG genannten Voraussetzungen vorliegen.

Der Antrag auf Kindergeld ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Die Formulare finden Sie hier.

Anspruch auf Kindergeld für verheiratete Kinder besteht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld bestehen. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass weder eine Ausbildungsvergütung des Kindes, noch der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den eigenen Ehemann dem Bezug von Kindergeld entgegenstehen (Urteil vom 30.11.2012 – 4 K 1569/12).